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Hasenspur bei Führern von DK zur Registrierung zum Richteranwärter

01.03.2008

Anlage zum Protokoll vom 19.1.2008 zur Frage der Anerkennung der Hasenspur für die Registrierung zum Richteranwärter für Führer von DK.

Folgende Festlegungen wurden getroffen:

Der DK-Verband wird gebeten, diese Regelung zu veröffentlichen.

Als R-Anwärter kann registriert werden:

1. wer auf Jugendsuche oder HZP erfolgreich mit Spur geführt hat

2. auf Derby oder Solms den Andreasstern erhalten hat

3. auf Derby, Solms oder HZP eine benotete Hasenspur mit mindestens genügend nachweisen kann.

In Anlehnung an die "Nichtanerkennung einer AZP" für die Registrierung zum Ri.Anw. ist auch eine Anerkennung einer erfolgreich geführten Hasenspur auf AZP unzulässig. Eine AZP wird immer nach dem zulässigen Alter für eine HZP (siehe VZPO §4 (2)) durchgeführt.

Nicht ausreichend ist der Hinweis auf Prüfungszeugnissen "Hasenspur ja-nein", es muss eine Benotung erfolgen.

Eine erfolgreich geführte (mindestens genügende) Hasenspur wird auch anerkannt, wenn die sonstige Prüfung nicht bestanden wurde.

Selbstverständlich muss das erfolgreiche Führen auf Hasenspur ebenfalls innerhalb von 4 Jahren vor AntragssteIlung erfolgt sein, wie alle anderen Prüfungen auch.